39.2.2.Nr.13
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Das Recht zur Anfechtung im Fall eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung steht primär dem Betriebsrat zu, während das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers voraussetzt, dass er den Betriebsrat erfolglos aufgefordert hat, die Anfechtung vorzunehmen.

