39.2.2.Nr.12
§ 105 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ArbVG
§ 22 Abs. 1 erster Satz KollV Universitäten
1. Nach § 105 Abs. 4 zweiter und dritter Satz ArbVG kann der Betriebsrat auf Verlangen des Gekündigten binnen einer Woche nach Verständigung vom Ausspruch der Kündigung diese beim Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Arbeitnehmer selbst kann die Kündigung anfechten, wenn der Betriebsrat diesem Verlangen nicht nachkommt.

