39.2.2.Nr.11
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Hatte ein Arbeitnehmer weder vor der Kündigung noch nach deren Ausspruch innerhalb der dem Betriebsrat zur Klagseinbringung zur Verfügung stehenden Frist Kontakt mit einem Mitglied des Betriebsrats, setzte er kein dem Betriebsrat bekannt gewordenes Verhalten, aus dem auf ein „Verlangen“ der Anfechtung hätte geschlossen werden können.

