39.2.3.Nr.3
§ 105 Abs. 4 ArbVG
§ 106 ArbVG
1. Im Falle eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigungsabsicht oder gegen die Entlassung ist der Arbeitnehmer selbst nur zur Klage berechtigt, wenn der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Anfechtung der Kündigung nicht nachkommt.

