39.2.2.Nr.9
§ 105 Abs. 1 und 6 ArbVG
1. Eine fristgerechte Zustimmung des Betriebsrats ist nicht anzunehmen, wenn der Betriebsrat bereits am 27.10. von der beabsichtigten und konkret geplanten Kündigung (ohne konkreten Kündigungstermin) verständigt wurde, die Zustimmungserklärung des Betriebsrats gegenüber dem Betriebsinhaber erst am 17.11. erfolgte und es sich bei der einen Tag darauf ausgesprochenen Kündigung um jene Kündigung handelte, die bereits Ende Oktober in Aussicht genommen war, sodass ein einziger Kündigungsfall vorlag.

