39.2.2.Nr.8
§ 105 Abs. 1, 3 Z. 2, 4, 6 ArbVG
1. Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.
39.2.2.Nr.8
§ 105 Abs. 1, 3 Z. 2, 4, 6 ArbVG
1. Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.
