39.2.2.Nr.7
§ 68 Abs. 4 ArbVG
§ 105 Abs. 2 Satz 2 ArbVG
1. Die Stellungnahme des Betriebsrats, dass „keine Stellungnahme“ mehr abgegeben werde, stellt auch eine Stellungnahme dar, nach der mit dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr zugewartet werden muss.

