39.2.2.Nr.6
§ 105 Abs. 6 ArbVG
§ 879 ABGB
1. Scheitert die Rechtswirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses nicht an einer „Kollusion“ zwischen Betriebsrat und Dienstgeber und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber Einblick in eine rechtsmissbräuchliche Willensbildung des Betriebsrats hatte oder haben hätte müssen, kann der Arbeitgeber iSd stRsp die Erklärung des Vorsitzenden, der Betriebsrat habe der beabsichtigten Kündigung zugestimmt, als rechtswirksame Stellungnahme des Betriebsratskollegiums ansehen. Dies schließt die erfolgreiche Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs. 6 ArbVG aus.

