39.2.2.Nr.4
§ 105 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ArbVG
1. Nur Stellungnahmen ohne eindeutigen Erklärungsinhalt sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.
39.2.2.Nr.4
§ 105 Abs. 4 Satz 2 bis 4 ArbVG
1. Nur Stellungnahmen ohne eindeutigen Erklärungsinhalt sind dem Stillschweigen gleichzusetzen.
