39.2.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 vierter Satz und Abs. 4 ArbVG
1. Nach § 105 ArbVG hindert der Widerspruch des Betriebsrates den Arbeitgeber nicht am Ausspruch der Kündigung, sondern führt nur dazu, dass in erster Linie der Betriebsrat zur Anfechtung legitimiert ist (§ 105 Abs. 4 ArbVG) und dass die Anfechtung gemäß § 105 Abs. 3 vierter Satz ArbVG auch auf einen „Sozialvergleich“ mit anderen Arbeitnehmern desselben Betriebes gestützt werden kann.

