39.2.2.Nr.1
§ 105 Abs. 4 ArbVG
1. Die keine bestimmte Form erfordernde Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne des § 105 Abs. 4 ArbVG ist so zu beurteilen, wie die Erklärung objektiv unter Würdigung der dem Betriebsinhaber bekannten Umstände nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte aufgefasst werden muss.

