39.1.6.Nr.7
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG
1. Auch Kündigungen können wegen Sittenwidrigkeit absolut nichtig sein, allerdings nur aus den Motiven des Kündigenden, weil die Kündigung selbst nur den neutralen Zweck der Auflösung haben kann.

