39.1.6.Nr.6
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 32 Abs. 2 Z 2 VBG
1. Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen.
39.1.6.Nr.6
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 32 Abs. 2 Z 2 VBG
1. Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Ob dieser sittenwidrig ist, ist nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen.
