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Änderungskündigung ohne Reaktion auf die Geltendmachung von Ansprüchen? - OGH 29.3.2023, 8 ObA 11/23k

70. LfgOktober 2023

39.1.4.Nr.29

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG

1. Nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG kann eine Kündigung angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist.

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