39.1.4.Nr.27
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Die „Geltendmachung“ eines Anspruchs kann vorliegen, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im aufrechten Arbeitsverhältnis erkennbar - sei es auch nur konkludent - auf eine Rechtsposition beruft. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, lässt sich dem Sachverhalt aber nicht entnehmen.

