39.1.4.Nr.26
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i ArbVG
1. Nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG kann die Kündigung „wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer“ gerichtlich angefochten werden.

