39.1.4.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Die Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG setzt die Geltendmachung eines „Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis“ durch den Arbeitnehmer voraus.
39.1.4.Nr.17
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Die Motivanfechtung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG setzt die Geltendmachung eines „Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis“ durch den Arbeitnehmer voraus.
