39.1.4.Nr.16
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 879 Abs. 1 ABGB
§ 18 AngG
§ 226 ZPO
1. Im Anwendungsbereich der speziellen Kündigungsbestimmungen ist die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nach § 879 ABGB ausgeschlossen, jedoch ist die offenbar rechtlich unrichtige Qualifizierung des Sachverhalts durch den Kläger bedeutungslos.

