39.1.4.Nr.15
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Strebt ein Arbeitgeber durch ein Änderungsangebot eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG angefochten werden.

