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Anspruchsgeltendmachung: Änderungskündigung? - OGH 17.12.2013, 8 ObA 37/13v

42. LfgJuni 2014

39.1.4.Nr.15

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Strebt ein Arbeitgeber durch ein Änderungsangebot eine Vertragsänderung über dispositive Vertragspunkte an und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, so kann die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung zwar nach § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG, nicht aber als Motivkündigung nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG angefochten werden.

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