39.1.4.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
Art 10 EMRK
1. Erfolgt eine Kündigung nicht wegen der Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen aus einer Einschränkung des kostenlosen Werkverkehrs, also nicht wegen des Inhalts der E-Mail, sondern wegen der Form der Kommunikation, die sich sprachlich im Grenzbereich der Ehrverletzung bewegte, und wegen Versendung an einen erheblich über den für den kostenlosen Werkverkehr zuständigen Personenkreis hinaus, liegt keine Motivkündigung wegen Anspruchsgeltendmachung vor.

