39.1.4.Nr.10
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Versucht der Dienstgeber, eine gesetzlich nicht unzulässige Verschlechterung der Entgeltbedingungen durch einvernehmliche Vertragsänderung zu erreichen, stellt er iSv § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i keine Ansprüche „in Frage“.

