39.1.4.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd § 105 Abs. 5 ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt.
39.1.4.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Bei der Glaubhaftmachung eines anderen Motivs iSd § 105 Abs. 5 ArbVG muss es sich um ein anderes als jenes verpönte Motiv handeln, das der Arbeitnehmer seiner Kündigungsanfechtung zugrunde legt.
