39.1.4.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Beim Anfechtungsgrund des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG geht es darum, dass der Arbeitgeber nach Meinung des Arbeitnehmers bestehende Ansprüche nicht erfüllt, dass der Arbeitnehmer diese nicht erfüllten Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber geltend macht und dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen dieser Geltendmachung kündigt.

