39.1.4.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Wird ein Arbeitnehmer ca. 3 Jahre nach einer erfolgreichen Entlassungsanfechtung und Durchsetzung von rückständigem Entgelt gekündigt, waren aber die wirtschaftliche Situation, sein innerbetrieblich vergleichsweise hoher Verdienst, das Scheitern der Verhandlungen über eine einvernehmliche Auflösung, persönliche Differenzen betreffend Nebentätigkeiten sowie die Beeinträchtigung des Betriebsklimas durch die ihn ablehnende Haltung redaktioneller Mitarbeiter für die Kündigung ausschlaggebend, liegt keine anfechtbare Motivkündigung wegen Anspruchsgeltendmachung vor.

