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Ablehnung zumutbarer Änderungskündigung - OGH 12.1.2000, 9 ObA 289/99m

1. LfgNovember 2000

39.1.4.Nr.2

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG

1. Der Anfechtungsgrund nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung bestehender, vom Arbeitgeber nicht erfüllter Ansprüche kündigt.

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