39.1.4.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Der Anfechtungsgrund nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung bestehender, vom Arbeitgeber nicht erfüllter Ansprüche kündigt.
39.1.4.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
1. Der Anfechtungsgrund nach § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG soll verhindern, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen der Geltendmachung bestehender, vom Arbeitgeber nicht erfüllter Ansprüche kündigt.
