39.1.4.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. e und i ArbVG
1. Wird eine zum Ersatzmitglied des Betriebsrats gewählte Arbeitnehmerin glaubhaft wegen ihres besonderen Engagements für sich und ihre Arbeitskolleginnen im Zusammenhang mit den von ihr aufgezeigten Problemen bei der Kassaführung gekündigt, mag es fragwürdig erscheinen, dieses Verhalten als (Ersatz-)Betriebsratstätigkeit zu qualifizieren und daraus die Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes des § 105 Abs. 3 Z 1 lit e ArbVG abzuleiten.

