39.1.3.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z. 1, Abs. 5 Satz 2 ArbVG
1. Ist das Motiv für die Eventualkündigung nur die Bestätigung der zweifelhaften ersten Beendigung, so kommt es für die Anfechtung der Eventualkündigung wegen eines verpönten Motivs auf die Motivation für die erste Kündigung an, wenn vom Arbeitgeber nicht iSd § 105 Abs. 5 ArbVG glaubhaft gemacht wird, dass wegen zwischenzeitig aufgetretener Umstände ein anderes Motiv ausschlaggebend war.

