39.1.3.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Für die Anfechtung genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund war.
39.1.3.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Für die Anfechtung genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund war.
