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Gutgläubige Annahme eines erlaubten Motivs? Sonstige Einschränkungen? Sachverhaltsnachweis? - OGH 22.12.2010, 9 ObA 27/10a

33. LfgJuni 2011

39.1.3.Nr.5

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG

1. Für die Anfechtung genügt es, dass das verpönte Motiv für die Kündigung wesentlich war; es ist nicht notwendig, dass das Motiv ausschließlicher Beweggrund war.

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