39.1.3.Nr.4
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Will der Arbeitgeber nach seinem Vorbringen einen „Verzicht“ des Arbeitnehmers auf eine bisherige Regelung - etwa bloß geduldetes Gleiten - , geht es ihm nicht um die Durchsetzung eines bestehenden Rechtsanspruchs, womit die Auffassung, der Arbeitnehmer habe insoweit auf einem offenbar nicht unberechtigten Anspruch beharrt, durch das Vorbringen des Arbeitgebers selbst nicht gedeckt ist.

