39.1.3.Nr.3
§ 105 Abs. 5 ArbVG
1. Für Anfechtungen nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG muss das verpönte Motiv für die Kündigung nur wesentlich, nicht notwendigerweise ausschließlicher Beweggrund sein.
39.1.3.Nr.3
§ 105 Abs. 5 ArbVG
1. Für Anfechtungen nach § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG muss das verpönte Motiv für die Kündigung nur wesentlich, nicht notwendigerweise ausschließlicher Beweggrund sein.
