39.1.3.Nr.2
§ 105 Abs. 5 ArbVG
1. Gelingt nach § 105 Abs. 5 ArbVG die Glaubhaftmachung eines verpönten Motivs, so ist dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen anderen Beendigungsgrund glaubhaft macht und bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit für das vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte Motiv spricht, die Anfechtung trotzdem abzuweisen, muss das verpönte Motiv doch auch nicht der einzige Kündigungsgrund gewesen sein.

