39.1.3.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i ArbVG
§ 105 Abs. 5 ArbVG
1. Ob das Kündigungsmotiv des Arbeitgebers geeignet ist, iSd § 105 Abs. 5 ArbVG ein vom Arbeitnehmer im Prozess ebenfalls glaubhaft gemachtes anderes - verpöntes - Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs.

