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Verpönte Anspruchsgeltendmachung oder bloßes Motiv dauerhafter Arbeitsunfähigkeit? - OGH 24.1.2023, 9 ObA 109/22b

69. LfgJuni 2023

39.1.2.Nr.8

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG

1. Voraussetzung für das Vorliegen einer mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist stets, dass das verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund - wenn auch nicht der ausschließliche - war.

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