39.1.2.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Abs. 5 ArbVG
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist stets, dass das verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund - wenn auch nicht der ausschließliche - war.

