39.1.2.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. War die Kündigung „wesentlich motiviert durch andere, frühere Vorkommnisse“, ist der Arbeitgeberin der Beweis gelungen, dass die Verweigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes für sie nicht das „wesentliche“ Kündigungsmotiv war.

