39.1.2.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 ArbVG
1. Dass die Kündigung des Rechtsabteilungsleiters in keinem Zusammenhang mit seinen Bonusforderungen stand, sondern er wegen seiner nach Ansicht des Dienstgebers nicht zufriedenstellenden Arbeitsleistungen gekündigt wurde, bindet als Sachverhaltsfeststellung den OGH, der nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist.

