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Kündigung wegen (unbekanntem) Interesse an Betriebsratsmitgliedschaft? - OGH 27.8.2019, 9 ObA 104/19p

59. LfgFebruar 2020

39.1.2.Nr.4

§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. e ArbVG
§ 120 ArbVG

1. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist, dass das iSd § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund - wenn auch nicht der ausschließliche - war.

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