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Projektentwicklerin ohne Projektfortschritte, nicht aber Forderungen Beweggrund für Kündigung - OGH 26.2.2019, 8 ObA 3/19b

58. LfgOktober 2019

39.1.2.Nr.3

§ 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG

1. Voraussetzung für das Vorliegen einer verwerflichen und mit Erfolg anfechtbaren Motivkündigung ist, dass das verpönte Motiv für die Kündigung zumindest ein wesentlicher Beweggrund - wenn auch nicht der ausschließliche - war.

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