39.1.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. i ArbVG
1. Die gerichtliche Feststellung, wonach der Arbeitgeber infolge einer angesprochenen kollektivvertraglichen Lohnerhöhung die Nachrechnung und Auszahlung des richtigen Gehalts an den Arbeitnehmer angeordnet hatte, aber das Motiv für die Kündigung (nur) dessen mangelnde Arbeitsleistung sowie die überaus hohe Anzahl an Abwesenheiten und Minusstunden gewesen war, kann als Sachverhaltsfeststellung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden.

