39.1.2.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. e und lit. i ArbVG
§ 105 Abs. 5 ArbVG
1. Beruht der Entschluss, sich von einem Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied - so bald wie möglich nach Betriebsratsperiode - zu trennen, auf dessen nicht nachvollziehbaren Drohungen gegen Vorstand und Aufsichtsrat und ist auch nicht ersichtlich, welche Ansprüche durch die Drohungen geltend gemacht werden sollten, liegt darin kein verpöntes Kündigungsmotiv.

