38.4.1.Nr.1
§ 1160 ABGB
§ 22 AngG
IV Pkte.7, 7a Arbeiter-KollV Metallindustrie
1. Seit dem ARÄG 2000 besteht ein Freizeitgewährungsanspruch im Fall der Arbeitgeber-Kündigung, sofern der Arbeitnehmer nicht in Pension geht. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht kein Freizeitgewährungsanspruch mehr.

