38.1.2.Nr.1
§ 22 Abs. 1 AngG
§ 1160 Abs. 1 ABGB
1. Der Umfang des bezahlten Mindestfreistellungsanspruchs hängt von der Dauer der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist ab.
38.1.2.Nr.1
§ 22 Abs. 1 AngG
§ 1160 Abs. 1 ABGB
1. Der Umfang des bezahlten Mindestfreistellungsanspruchs hängt von der Dauer der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder einzelvertraglich vereinbarten längeren Kündigungsfrist ab.
