35.7.2.Nr.2
§ 101 ArbVG
§ 105 ArbVG
1. Nach § 101 ArbVG bedarf eine Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz, die mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.

