36.1.2.Nr.1
§ 4 Abs. 1 UrlG
§ 10 Abs. 1 UrlG
§ 863 ABGB
1. Die Auslegung eines Kündigungsschreibens, dass darin die Dienstfreistellung sowie der Verbrauch des Resturlaubs angeordnet und zum Ausdruck gebracht wurde, dass eine Arbeitsleistung des Dienstnehmers jedenfalls nicht mehr erwünscht sei, ist nicht korrekturbedürftig.

