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Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ bei vertraglich zu kurzer Frist - OGH 3.3.2010, 9 ObA 1/10b

30. LfgJuni 2010

35.6.3.Nr.1

§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 1162b ABGB
§ 1295 Abs. 2 ABGB
§ 20 Abs. 2 AngG
§ 29 Abs. 1 und 2 AngG

1. Nach stRsp wird durch eine zeitwidrige Kündigung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der verkürzten Frist bzw. zum verfrühten Termin beendet.

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