35.6.1.Nr.4
§ 20 Abs. 1, 2 und 3 AngG
§ 29 Abs. 1 AngG
1. Ob eine Erklärung eines Dienstgebers oder Dienstnehmers als Beendigungserklärung aufzufassen bzw. welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.

