35.6.1.Nr.3
§ 29 Abs. 2 lit. e und 5 KVI
§ 20 Abs. 1 AngG
§ 29 Abs. 1 AngG
1. Ermöglichen die Kündigungsschutzbestimmungen eines Kollektivvertrages u.a. die Kündigung bei „Erreichbarkeit eines Anspruchs auf jegliche Alterspension“, darf aber die Kündigung nach dieser Bestimmung frühestens zum Letzten des Monats ausgesprochen werden, dem ab dem Ersten des Folgemonats ein Anspruch auf eine Pension nach den jeweils gültigen pensionsrechtlichen Bestimmungen folgt, ist der Monatsletzte vor einem Pensionsanspruch grundsätzlich ein geeigneter Kündigungstermin.

