35.6.1.Nr.2
§ 16 Z 3, 4 und 5 Arbeiter-KollV Papier und Pappe verarbeitendes Gewerbe
§ 1159c ABGB
1. Reicht nach einer KollV-Bestimmung bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen die Postaufgabe am definierten letztmöglichen Kündigungstag zur Fristwahrung aus, liegt auch bei damit für den Arbeitnehmer verbundener Verkürzung der ihm ab Zugang verbleibenden Kündigungsfrist keine fristwidrige Kündigung vor.

