35.5.2.Nr.2
§ 862a ABGB
§ 20 AngG
Art. VIII bzw. IX Angestellten-KollV Anwaltskanzleien Wien
1. Schreibt der Kollektivvertrag Kündigungen „bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit“ schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs vor, kann sich der Arbeitgeber nicht auf eine schon mündlich erfolgte Kündigung berufen.

