35.5.2.Nr.1
§ 886 ABGB
Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Binden Gesetz oder KollV die Auflösung an die Schriftform, handelt es sich nicht bloß um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
35.5.2.Nr.1
§ 886 ABGB
Arbeiter-KollV Güterbeförderungsgewerbe
1. Binden Gesetz oder KollV die Auflösung an die Schriftform, handelt es sich nicht bloß um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Wirksamkeitsvoraussetzung.
