35.5.1.Nr.6
§ 862a ABGB
Art. VIII bzw. IX Angestellten-KollV Anwaltskanzleien Wien
1. Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wird eine Kündigung erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.
35.5.1.Nr.6
§ 862a ABGB
Art. VIII bzw. IX Angestellten-KollV Anwaltskanzleien Wien
1. Als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung wird eine Kündigung erst dann wirksam, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.
